KWKG- und EEG-Änderungsgesetz haben Bundesrat und Bundestag passiert und sind zum 01.01.17 in Kraft treten.
Wesentliche Änderungen im KWKG:
- Wegfall Leistungsreduzierung bei Teilnahme an Ausschreibungen
- Stromsteuerbefreiungen / -ermäßigungen werden vom Zuschlag abgezogen
- Reduzierung des Zuschlags um 20% bei fehlender/falscher Anlageregistrierung (bisher :100 %)
- Begrenzung der KWK-Umlage für ältere Eigenerzeugungsanlagen entfällt
- Ausschreibungen auch für Strom, der in geschlossene Verteilnetze eingespeist wird
- KWK-Umlage für Stromintensive (bisher: 0,30 €/MWh), die nicht mehr unter die BesAR fallen, wird für 2016 auf 0,56 €/MWh (bei > 160 T€) angehoben.
Wesentliche Änderungen im EEG:
- Die Installation im Netzausbaugebiet von max. 902 MW wird um den Zuschlagswert grenzüberschreitender Ausschreibungen verringert. Die Zuschlagsmenge wird auf 20 % der ausgeschriebenen Leistung beschränkt.
- Bürgerenergiegesellschaften bei Ausschreibungen für Wind an Land müssen durchgehend von Gebotsabgabe bis Antragsstellung Bürgergesellschaften bleiben.
- Im Netzausbaugebiet muß der höchste Zuschlagswert dem Zuschlagswert für alle Bürgerenergiegesellschaften entsprechen
- Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet die EEG-Umlage zu erheben
- Eigenerzeugungsbestandsanlagen, die vor 2011 genutzt wurden, werden bei Erneuerung/Ersetzung auf 20 % EEG-Umlage begrenzt, auch wenn es damals einen anderen Eigentümer gab. Dies gilt nur, wenn das volle wirtschaftliche Risiko getragen und die Anlage auf dem Betriebsgrundstück steht.
- Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen, bei denen keine Personenidentität zwischen dem ursprünglichen und jetzigen Betreiber besteht. Personenwechsel sind bei gleichem Standort/Eigenerzeugungskonzept bis zum 31.12.2016 unproblematisch. Erben ist auch nach dem 31.12.2016 möglich, ohne den Status der Bestandsanlage zu verlieren.
- Neue gemischte Geschäftsmodelle bei Speichern, mit dem die Zahlung der EEG-Umlage begrenzt oder vermieden werden soll.
- EEG-Umlagebefreiung für Scheibenpachtmodelle, Anfahrts- und Stillstandsstrom unter bestimmten Umständen
- Wälzung der §19- und Offshore-Haftungsumlage wird im EnWG beibehalten
- Schaufenster intelligente Energie (Sinteg) werden bis 30.06.2022 verlängert
- Die BNetzA kann festlegen, daß die in einer Ausschreibung gewonnene Förderung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. (Sicherstellung von max. 1,7 GW für 2021 – 2023 bzw. 700 MW für 2024)
- Windenergieanlagen auf See werden künftig für 25 Jahre genehmigt (bisher: 20 Jahre)
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