Gemäß „EnSTransV – Energie- u. StromStG-Transparenz-Verordnung 2016“ (vgl. ELBE ENERGIE Newsletter März 2016) sind folgende Steuerentlastungen jeweils bis 30.06. gegenüber dem Hauptzollamt anzuzeigen:
- 3, 3a EnergieStG
- 28 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
- 50, 53a, b EnergieStG
- 54-57 EnergieStG
- 9 Abs. 2,3 StromStG
- 9b,10 StromStG
- 14a StromStV
Die Auskunftspflicht umfasst Entlastungen über 10 T€ in drei Jahren. Bei Fristversäumnis drohen Bußgelder.
- Empfehlung ELBE ENERGIE:
ELBE ENERGIE übernimmt auf Wunsch die Meldung und Verfahrensabwicklung. Fordern Sie bis 15.05. Ihr individuelles Angebot bei uns an.
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