Unternehmen, die im Vorjahr einen unterjährigen Spitzenausgleich gem. § 10 StromStG / § 55 EnergieStG beantragt haben, müssen bis 31.07. (Ausschlußfrist!) den Antrag für 2020 inkl. Selbsterklärung „Staatliche Beihilfe“ einreichen.
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