Folgende Unternehmen müssen bis 01.01.22 EEG-konforme Messkonzepte erstellt haben:

  • Betreiber von Anlagen zur Stromeigenversorgung
  • BesAR-Unternehmen
  • Unternehmen, die mehr als 1 GWh/a an einer Abnahmestelle aus dem Netz beziehen , Strom an Dritte weiterleiten und eine Ermäßigung der Umlage nach §19StromNev in Anspruch nehmen.

Die Mengen müssen mit mess- und eichrechtskonformen Messungen erfasst und abgegrenzt werden. Die Zurechnung des Drittverbrauchs zum Eigenverbrauch ist nur für „geringfügige Stromverbräuche Dritter“ zulässig, sofern diese „üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden“. Schätzungen sind nur zulässig, sofern die Messung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist.

Der Netzbetreiber kann eine von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Erklärung verlangen, wie die Vorgaben des EEG eingehalten werden.

Empfehlung ELBE ENERGIE:

Eine fehlende mess- und eichrechtskonforme Messung oder eine falsche Abgrenzung von Drittmengen kann zu Nachzahlungen oder zum Verlust von Privilegierungen führen.

ELBE ENERGIE hilft bei Entwicklung, Überprüfung und fristgerechter Umsetzung eines rechtssicheren Meßkonzepts.