KWK-Anlagenbetreiber, die Strom und Wärme an Dritte verkaufen, müssen im Rahmen der Erdgaspreisbremse bis 01.03.  ihrem Gaslieferanten in Textform folgende Daten aus 2021 melden:

  • erzeugter Kondensationsstrom (Strom ohne gekoppelte Wärmeerzeugung)
  • an Dritte verkaufte KWK-Wärme/ -Strom

Diese Gasmengen werden nicht von der Gaspreisbremse erfaßt, da eine Entlastung durch den KWK-Anlagenbetreiber in Form der Wärme- oder Strompreisbremse erfolgt.

Meldung müssen nur dann abgegeben werden kann, wenn keine Veräußerung der Strom- und Wärmemengen an Dritte in der Kundenanlage erfolgt. Die im Strombereich vorgenommene Abgrenzung von Drittmengen ist daher nur dann relevant, wenn die Strommengen den Dritten auch in Rechnung gestellt werden. Abrechnungen im Rahmen der Nebenkosten fallen nicht hierunter.

Details: https://ensight.blog/2023/02/20/achtung-meldefrist-fur-kwk-anlagenbetreiber-im-erdgas-preisbremse-gesetz-01-03-2023/