Unternehmen, die für 2022 individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 StromNEV angezeigt haben, müssen zum 30.06.
die Einhaltung/Nichteinhaltung der Kriterien gegenüber der BNetzA nachweisen.
Unternehmen, die für 2022 individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 StromNEV angezeigt haben, müssen zum 30.06.
die Einhaltung/Nichteinhaltung der Kriterien gegenüber der BNetzA nachweisen.