• Entlastung > 150 T€ pro Monat

Unternehmen, deren Entlastungen 150 T€ pro Monat überschreiten, müssen dies ihrem Lieferanten mitteilen. (§ 30 Abs. 1 StromPBG, § 22 Abs. 1 EWPBG)

  • Entlastung > 2 Mio. €

Unternehmen, inkl. verbundener Unternehmen, deren Entlastungen 2 Mio. € überschreiten, müssen dies ihrem Lieferanten und der Prüfbehörde mitteilen. (§ 30 Absatz 2 StromPBG, § 22 Absatz 2 EWPBG)