Unternehmen, die im Vorjahr einen unterjährigen Spitzenausgleich gem. § 10 StromStG / § 55 EnergieStG beantragt haben, müssen bis 31.07. (Ausschlußfrist!) den Antrag für 2020 inkl. Selbsterklärung „Staatliche Beihilfe“ einreichen.
Neueste Beiträge
- Besondere Ausgleichsregelung (BAFA): Energiekosten explodieren – viele Unternehmen lassen sich Geld entgehen
- Energiepreise 2026 explodieren: Hat sich das eigene Risikomanagement bewährt?
- Netzentgelte Strom 2026 – verändern die Wirtschaftlichkeit von Batterien!
- Digitalisierung in der Energiewirtschaft – zu wenig beachtet trotz großer Bedeutung
- Energieaudit Hamburg