Für das Steuerjahr 2020 sind bis zum 31.12.21 (Ausschlußfrist) folgende Anträge beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen:

  • StromSt-Entlastung gem. §§ 9 a,b, 10 StromStG für UdpG (Unternehmen des produzierenden Gewerbes)
  • EnergieSt-Entlastung gem. §§ 51, 54, 55 EnergieStG für UdpG
  • EnergieSt-Entlastung gem. §§ 53, 53 a,b EnergieStG für Stromerzeuger

Unternehmen, die sich 2020 in Schwierigkeiten befanden, können coronabedingt trotzdem Energie- und Stromsteuerentlastungen erhalten.