Matrixaudit
Standorte sinnvoll clustern
Matrixaudit – Energieaudit im Matrixverfahren
Unternehmen, welche eine Vielzahl an gleichartigen Standorten betreiben, können ein sogenanntes Multi-Site-Verfahren im Energieaudit anwenden, bei dem Cluster von Standorten gebildet werden.
Die Prozesse müssen hierbei an allen Standorten im Wesentlichen gleichartig sein und mit ähnlichen Methoden und Verfahren durchgeführt werden. Unternehmen, die ihre Geschäfte an verschiedenen Standorten durch miteinander verknüpfte Prozesse abwickeln, sind ebenfalls für die stichprobenartige Überprüfung geeignet. Sind nicht überall gleichartige Prozesse und Verfahren vorhanden, muss jeder energieverbrauchsrelevante Prozess mindestens einmal im Energieaudit berücksichtigt werden.
Folgende Kriterien können zur Clusterbildung herangezogen werden:
- Funktion der Liegenschaften (Verwaltungsgebäude, Filialen, etc.)
- Energieverbrauchsprofile
- Größe und Mitarbeiterzahl der Standorte
- Baujahr der Gebäude
- Komplexität der Prozesse und Verfahren
Als repräsentativ wird das Energieaudit angesehen, wenn aus jedem Cluster eine Anzahl von Standorten ausgewählt wird, die der Quadratwurzel der Gesamtzahl der Standorte im Cluster entspricht (bei nicht ganzzahligen Ergebnissen wird jeweils aufgerundet). Alle Cluster sollen im Energieaudit Berücksichtigung finden.
Die ermittelten Potentiale zur Senkung des Energieverbrauchs und der Energiekosten dürfen standortspezifisch sein.
Darüber hinaus muss im Auditbericht begründet werden, welche Kriterien bei der Standortauswahl im Energieaudit berücksichtigt wurden; dies sollte auf das jeweilige Cluster bezogen werden. Angaben zur Vergleichbarkeit der Standorte werden ebenfalls durch das BAFA gefordert.
Multi-Site-Verfahren bei Unternehmensverbünden und Partnerunternehmen
Das Multi-Site-Verfahren kann auf Partner- und/oder verbundene Unternehmen ausgeweitet werden, wenn eine Clusterung auf vergleichbare Standorte der jeweiligen Unternehmen erfolgt. Für nicht vergleichbare Standorte und Unternehmensteile muss ein eigenständiges Energieaudit durchgeführt werden. Auch innerhalb dieser Verfahrensweise muss eine für die Durchführung des Energieaudits verantwortliche Stelle (Unternehmen oder Personen) von der Unternehmensleitung benannt werden. Eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme am Energieaudit sollten alle teilnehmenden Unternehmensteile von der Leitung erhalten. Der Energieauditbericht kommt allen Teilnehmern zu. Klar hervorgehen sollte hieraus, welche Effizienzmaßnahmen für welchen Unternehmensbereich gelten.
Repräsentativität und Ausnahmen von der Energieauditpflicht
Ein Energieaudit für ein einzelnes Unternehmen, einen einzelnen Standort, mehrere Standorte oder für eine Gruppe von Unternehmen bzw. Partnerunternehmen wird dann als repräsentativ angesehen, wenn das Energieaudit mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs umfasst. Bei dieser Betrachtung ist wichtig, dass nicht nur die Energieträger Strom und Erdgas, sondern auch alle anderen Energieträger summiert werden. Hier ist wichtig, dass Energieverbrauch nicht doppelt bilanziert wird. So ist beispielsweise der vom Energieversorger bezogene Strom auf der Bezugs- und der zur Druckluftproduktion eingesetzte Strom auf der Verbrauchsseite zu bilanzieren.
Dies ermöglicht es den Unternehmen, stets den Blick auf wesentliche Energieverbräuche zu lenken und Ausnahmen so zu definieren, dass ein Mehrwert für die Organisation entsteht.
Beispiele für den Ausschluss aus dem Energieaudit aufgrund der „Zehn-Prozent-Regel“ können sein:
- Standorte
- Liegenschaften
- Funktionsbereiche
- Transportwesen
- Prozesse
- Gebäude
- Anlagen
- vorübergehende Standorte
- Energieverbrauch im Ausland
Das Energieaudit sollte auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, nachweisbaren Daten zum Energieverbrauch basieren. Das Energieaudit muss so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt.
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