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Energieeffizienz Wiki

Erfahren Sie hier Wissenswertes zu unseren Dienstleistungen Energiemanagement, Energieaudit, Energieeffizienz- und Transformationskonzepte. Damit können Sie Ihre Projekte selbstständig umsetzen. Falls Sie doch Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Energiemanagement

Was ist ein Energiemanagementsystem? Wie funktioniert der PDCA Zyklus? Wie werden Energiekennzahlen gebildet und was ist eine Normalisierung? Wie gestalte ich eine Energiepolitik?  Erfahren Sie hier wichtige Details zum Energiemanagement.

Was ist ein Energiemanagementsystem?

Der Begriff Energiemanagementsystem leitet sich von der Definition des Begriffs „Energiemanagement“ ab. „Energiemanagement ist die vorausschauende, organisierte und systematisierte Koordination von Beschaffung, Wandlung, Verteilung und Nutzung von Energie zur Deckung der Anforderungen unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Zielsetzungen.“ (VDI-Richtlinie 4602) Die Verbesserung der energiebezogenen Leistung kann durch einzelne Maßnahmen erfolgen. Sobald dies geplant in einer Struktur geschieht, kann von einem Energiemanagementsystem (EnMS) gesprochen werden. Insbesondere dann, wenn die Verbesserungen kontinuierlich sind und innerhalb eines PDCA-Zyklus erfolgen.

Wozu dient Energiemanagement?

Steigende Energiekosten durch die Energiewende und die Verantwortung gegenüber nachfolgenden Generationen zwingen Unternehmen dazu, immer bewusster mit ihren Ressourcen umzugehen. Ein Hauptanliegen des EnMS ist es, nicht nur den spezifischen Energieverbrauch zu senken sondern auch die Fertigungsgemeinkosten. Energiemanagement umfasst die Optimierung der Energiebeschaffung, der Energiewandlung und des Energieverbrauchs. Bei steigenden Energiekosten kann so der Anstieg der spezifischen Energiekosten abgemildert werden.

Varianten der EnMS

Als kleinste Variante eines EnMS gilt die Vorgehensweise nach SpaEfV. Hier kann mit wenig Aufwand eine systematische Vorgehensweise zur Senkung der Betriebskosten umgesetzt werden. Das System wird als alternatives System nach SpaEfV bezeichnet. Ebenfalls stehen Energieaudits nach DIN EN ISO 16247 zur Verfügung. Diese sind umfangreich und zeigen dem Unternehmen die Möglichkeiten zur Verbesserung auf. Eine kontinuierliche Verbesserung im Rahmen von Energieaudits ist jedoch nur in Unternehmen möglich, welche die empfohlenen Maßnahmen konsequent umsetzen. Für größere Organisationen eignet sich die Einrichtung eines Energiemanagementsystems gemäß ISO 50001. Ziel des EnMS nach ISO 50001 ist es, eine kontinuierliche Verbesserung der energiebezogenen Leistung („energy performance“) zu erreichen. Die Verbesserung wird an Energiekennzahlen abgelesen. In bereits zertifizierten Unternehmen mit mehreren Managementsystemen (ISO 9001, ISO 14001) bietet sich der Aufbau eines integrierten Energiemanagementsystems an. Hier können Synergien genutzt werden, die sich aus der „High Level Structure“ moderner Managementsysteme ergeben. Ein wirkungsvolles Energiemanagementsystem kann allerdings auch Bestandteil eines Umweltmanagementsystems nach EMAS sein. Eine systematische Herangehensweise zur Aufdeckung von Einsparpotentialen kann sich für alle Unternehmen lohnen. Nicht zuletzt sind auch gesetzliche Vorgaben dafür ausschlaggebend, sich systematisch mit Einsparpotentialen zu beschäftigen.

Energiemanagement Pflicht

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung kann sich durch folgende Vorschriften ergeben:

Unsere Erfahrungen bei Einführung und dem Betrieb von Managementsystemen lassen folgende Einschätzungen zu: Der Senkung der energiebezogenen Betriebskosten und den erreichbaren Steuer- und Abgabenvorteilen stehen Ausgaben für personelle, zeitliche und technische Ressourcen entgegen. Insbesondere dann, wenn nicht genügend eigenes qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, ist eine externe Beratung und Betreuung während des Aufbaus und Betrieb eines Managementsystems notwendig. Kosten für Zertifizierung und Zertifikate fallen regelmäßig an.

Energieaudit

Mit einem gut vorbereiteten Energieaudit sparen Sie Dienstleistungskosten und externen Aufwand. Gleichzeitig lernen Sie Ihre Infrastruktur besser kennen und erhalten wertvolle Unterlagen in Bezug auf die vorbeugende Instandhaltung. Selbst erstellte Verbraucherverzeichnisse können außerdem eine wichtige Rolle bei der Inventarisierung spielen.

Vielleicht wollen Sie Ihr Energieaudit auch selbst durchführen? Hier erhalten Sie wichtige Hinweise zu den Anforderungen, zum Ablauf und zur Durchführung des Energieaudits.

Was ist ein Energieaudit?

Ein Energieaudit ist die systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und Energieverbrauchs von Anlagen, Gebäuden, Systemen oder Organisationen mit dem Ziel, Energieflüsse und Potenziale für die Verbesserung der Energieeffizienz zu identifizieren.“
(Quelle: DIN EN 16247 – 1:2012)

Ein Energieaudit muss durch qualifizierte Fachexperten durchgeführt und dokumentiert werden. Diese müssen die Anforderungen des § 8b EDL-G erfüllen.
Das können auch Mitarbeiter Ihres eigenen Unternehmens sein. Sollten Sie diese Mitarbeiter nicht im eigenen Unternehmen finden, hat das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) eine Liste mit zugelassen Energieauditoren veröffentlicht.
Nicht zu verwechseln sind Energieaudits gemäß DIN EN 16247 mit Audits im Rahmen von Managementsystemen. Hier prüfen Auditoren einer akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft die Konformität eines Managementsystems in Bezug auf die Anforderungen einer Norm (z.B. ISO 50001).

Energieaudit alle 4 Jahre

Falls Ihr Unternehmen als Nicht-KMU durch das EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz) zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, ist dieses alle vier Jahre zu wiederholen. Erstmalig bestand diese Pflicht zum 05. Dezember 2015.

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ist mit der stichprobenhaften Überprüfung beauftragt und hat ein Merkblatt mit Hinweisen zur Durchführung veröffentlicht. Diese Stichproben werden regelmäßig durchgeführt, was unsere Erfahrung zeigt.

Sollte Ihr Unternehmen als KMU gemäß Definition der EU-Kommission eingestuft sein, können Sie das Energieaudit dazu nutzen, Steuererstattungen gemäß StromStG / EnergieStG zu erhalten. Dazu ist das Audit jährlich zu aktualisieren und einer Zertifizierungsgesellschaft vorzulegen. Diese erstellt dann nach einer Dokumentenprüfung oder erfolgter Begehung ein Testat als Nachweis.

Ablauf Energieaudit

Wie funktioniert ein Energieaudit?

 

 

Einleitender Kontakt im Energieaudit

Der Energieauditor legt mit der Organisation die Rahmenbedingungen zum Energieaudit fest. Dies umfasst die mit der Beratung verbundenen Ziele und Erwartungen sowie die Kriterien, an denen Energieeffizienzmaßnahmen gemessen werden sollen.

Auftakt-Besprechung im Energieaudit

Hier werden die zu liefernden Daten, Anforderungen an Messungen und Vorgehensweisen für die Installation von Messmitteln erläutert. Es findet eine Abstimmung über die praktische Durchführung des Energieaudits statt. Dazu gehört, dass das Unternehmen eine für die Begleitung des Energieaudits verantwortliche Person benennt. Standortspezifische Gegebenheiten, einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen und Termine zu den einzelnen Stufen des Energieaudits werden festgelegt.

Am Ende der Auftakt-Besprechung zum Energieaudit ist jedem Beteiligten klar, was zu welchem Zeitpunkt durch welche Person zu erledigen ist, damit das Energieaudit zu einer nachhaltigen Senkung der Energiekosten und des Energieverbrauchs führt.

Außerdem ist je nach Unternehmensziel festgelegt, welche Kennzahlen und Bewertungsmethoden zur Bewertung der Energieeinsparpotentiale im Bericht zum Energieaudit verwendet werden.

Energieanalyse im Energieaudit

In dieser Phase stellt der Energieauditor die IST-Situation der energiebezogenen Leistung fest. Hierbei findet eine Aufschlüsselung des Energieverbrauchs auf der Verbrauchs- und Versorgungsseite statt. Auf dieser Grundlage bestimmt er Ansätze zur Verbesserung der Energieeffizienz. An dieser Stelle ist auch die Erstellung eines Sankey-Diagramms (Energieflussdiagramms) angemessen. Diese Verbesserungsmöglichkeiten werden nach festgelegten Kriterien bewertet. Die Zuverlässigkeit der Daten, die angewandten Berechnungsmethoden sowie die getroffenen Annahmen werden aufgezeigt. Hier bietet sich die Erarbeitung von Tabellen als Darstellung der Potentiale zur Energiekostensenkung an. Dies ermöglicht dem Kunden ein einfaches Lesen des Berichts zum Energieaudit.

Kennzahlen und Maßnahmenbewertung im Energieaudit

Wie in der Auftakt-Besprechung zum Energieaudit festgelegt, werden bei der Darstellung der Potentiale zur Senkung der Energiekosten brauchbare Energiekennzahlen (EnPI) festgelegt. Diese werden möglichst um Energieeinflussfaktoren und weitere Variablen bereinigt.

Diese könnten wie folgt lauten:

  • Druckluftleckageleistung [kW/ h]
  • Kälteerzeugung [MWh Kälte/ MWh Strom]
  • Lichtleistung [lm/ kW]
  • Produktionsleistung [t/ MWh] ; [t/ €] ; [t/ t CO2]
  • Dampferzeugung [MWh Dampf/ MWh Gas]
  • Wärmeerzeugung [MWh Wärme/ MWh Brennstoff]

Insbesondere für Entscheider ist es ratsam, Kennzahlen mit Energiekostenbezug abzuleiten. Für Techniker sind Kennzahlen mit Energieverbrauchsbezug relevant. Für alle Adressaten des Auditberichtes kann so durch das Energieaudit ein erheblicher Mehrwert entstehen.

Datenerfassung im Energieaudit

Der Energieauditor erfasst Informationen und Daten zu den Energie verbrauchenden Systemen, Prozessen, Einrichtungen und Dienstleistungen. Er erfasst weiterhin quantifizierbare Variablen bzw. Energieeinflussfaktoren, die den Energieverbrauch und damit die Energiekosten beeinflussen. Vorherige Untersuchungen im Unternehmen in Bezug auf Energie und Energieeffizienz sowie Energietarife, aber auch Konstruktions-, Betriebs- und Wartungsdokumente und relevante wirtschaftliche Daten werden hier berücksichtigt. Messdaten werden bewertet und um Energieeinflussfaktoren bereinigt. Durch diese Stufe des Energieaudits wird die Grundlage geschaffen, Energieeffizienzmaßnahmen mit hinreichender Genauigkeit bewerten zu können. Gleichzeitig kann dadurch festgelegt werden, welche Energieverbraucher während des Außeneinsatzes im Rahmen des Energieaudits durch den Energieauditor begutachtet werden.

Außeneinsatz im Energieaudit

Der Energieauditor begeht das zu prüfende Objekt, um den Energieeinsatz zu evaluieren und Bereiche und Prozesse zu ermitteln, für die zusätzliche Daten benötigt werden. Arbeitsabläufe sowie das Verhalten der Nutzer und ihr Einfluss auf den Energieverbrauch und die Effizienz werden untersucht. Im Rahmen von Befragungen, zum Beispiel der Mitarbeiter, wird außerdem festgestellt, inwieweit diese Einfluss auf den Energieverbrauch haben. Auf dieser Basis werden erste Verbesserungsvorschläge generiert. Dabei wird auch sichergestellt, dass Messungen unter realen Bedingungen stattfinden und verlässlich sind. Die zuvor festgelegten Energieverbraucher werden untersucht, um Potentiale zur Energieverbrauchs- und Energiekostensenkung zu ermitteln.

Auditbericht zum Energieaudit

Der Bericht des Energieauditors wird transparent, schlüssig und nachvollziehbar gestaltet. Er enthält eine Zusammenfassung, allgemeine Informationen zum Hintergrund, die Dokumentation der Energieberatung und eine Liste der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz mit

  • Empfehlungen und Plänen zur Umsetzung,
  • Priorisierungen,
  • Annahmen, die für die Berechnung der Energieeinsparungen verwendet wurden,
  • Informationen über Fördermittel,
  • geeigneten Wirtschaftlichkeitsanalysen,
  • Vorschlägen für Mess- und Nachweisverfahren für eine Abschätzung der Einsparung nach der Umsetzung,
  • möglichen Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen und
  • Schlussfolgerungen.

In der Zusammenfassung ist es hilfreich, die oben genannte Tabelle als Übersicht für den Leser zu verwenden. So kann durch den Entscheider einfach die Umsetzung erster Maßnahmen eingeleitet werden. Das Unternehmen kann so schneller von den Energiekostensenkungen profitieren, welche sich aus dem Bericht zum Energieaudit ergeben.

Abschlussbesprechung zum Energieaudit

In der abschließenden Besprechung präsentiert der Energieauditor seine Ergebnisse, erklärt diese bei Bedarf und übergibt den Bericht. Eine Powerpoint-Präsentation kann hier hilfreich sein, die Ergebnisse des Energieaudits für alle interessierten Kreise verständlich darzustellen.

Gesamtenergieverbrauch sicher bewerten

Energieaudit – Ermittlung Gesamtenergieverbrauch

Der Gesamtenergieverbrauch für ein verpflichtetes Unternehmen (TH3_W1.6) wird für einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten ermittelt.
Er umfasst alle im Eigentum oder angemieteten Gebäude und Standorte und alle weiteren zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Fuhrpark, etc.). Falls Gebäude, Anlagen, etc. vermietet sind, werden diese im Unternehmen bzw. Bilanzkreis der Mieter erfasst. Eine Addition von Energieverbräuchen von Partner- und/oder Verbundunternehmen erfolgt nicht, sondern es werden nur die Energiemengen berücksichtigt, die im Einflussbereich des Unternehmens selbst liegen. Für die Energieträger Strom, Nah-/Fernwärme, Fernkälte und Erdgas werden die Verbräuche aus den Abrechnungen der jeweiligen Energielieferanten herangezogen. Falls diese nicht mengenbezogen abgerechnet werden (Beispiel: pauschalisierte Mietverträge) ist es zulässig, eine Abschätzung auf Basis der im Energieausweis angegebenen spezifischen Kennwerte vorzunehmen ([kWh] = [kWh/m²] * [m²]). Standorte ohne Energieverbrauch
Dort, wo keine Energie verbraucht wird (z.B. bei Vorrats- oder Mantelgesellschaften), ist ein Energieaudit nicht sinnvoll. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und Ausnahmen zugelassen.

Wie wird eine Energieverbrauchsmenge in Kilowattstunden umgerechnet?

Der Verbrauch von schwerem Heizöl, Schiffsöl, Ottokraftstoffen, Dieselkraftstoffen und Biodiesel wirdn mit dem jeweiligen Heizwert berechnet. Für alle weiteren Brennstoffe erfolgt die Berechnung mittels Brennwert.

Dazu ist folgende Tabelle anzuwenden:

Umrechungsfaktoren Energieaudit

Welche Energieträger müssen nicht berücksichtigt werden?

Alle Energieträger außer Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt müssen berücksichtigt und in der Einheit Kilowattstunden angegeben werden.

Auch nicht berücksichtigt werden:

  • Weiterleitungen an Dritte (zum Beispiel Mieter)
  • Energieverbrauch außerhalb Deutschlands
  • Energieverbrauch internationaler Transporte, die weder in Deutschland starten noch enden (Beispiel deutsche Spedition, Start in Frankreich – Ende in Spanien)
  • auch privat genutzte Dienstwagen
  • geleaste Fahrzeuge
  • Transport von Gütern durch Dritte (Beispiel: Ein Fahrzeug, dass sich im Besitz des verpflichteten Unternehmens befindet, aber durch Dritte gechartert wird)
  • Energieverbrauch von Mitarbeitern im Homeoffice)
  • technische Gase als Betriebsmittel (Beispiel: Aerosole in produzierten Spraydosen)
  • Wasserstoff, wenn er nicht für thermische Prozesse verwendet wird

Gebäudeenergieverbrauch bewerten

Energieverbrauch von Gebäuden im Energieaudit

Ein Energieaudit nach DIN EN 16247 muss nach § 8a EDL-G eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen umfassen. Der Energieverbrauch von Gebäuden muss nur dann erfasst werden, wenn der Energieverbrauchsbereich „Gebäude und Gebäudegruppen“ im Unternehmen ein wesentlicher Energieverbrauchsbereich ist. Wenn ein Energieausweis nach § 18 EnEV vorliegt, welcher die nachfolgend genannten Bereiche vollständig abdeckt, kann auf eine Untersuchung der Gebäudehülle wie auch der Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung verzichtet werden.

Ausnahmen können weiterhin geltend gemacht werden, wenn der Energieverbrauch von Gebäuden kleiner als 10 % des gesamten Energieverbrauchs ist.
Für Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen gilt eine besondere Regelung. Bei angemieteten Standorten bzw. Räumlichkeiten brauchen z. B. Sanierungsmaßnahmen, welche der Vermieter allein als Eigentümer vornehmen könnte, im Energieaudit nicht betrachtet zu werden.Die Repräsentativität des Energieaudits wird auch dann als gewahrt angesehen, wenn auf eine Untersuchung der Gebäudehülle oder der Raumlufttechnik verzichtet wird, weil für das Gebäude ein gültiger bedarfsbezogener Energieausweis nach § 18 EnEV vorliegt, der diese Bereiche vollständig abdeckt.
Gebäude Energieaudit

Fuhrpark Flottenverbrauch untersuchen

Fuhrpark Energieaudit Auch der Transport des Unternehmens, der Unternehmensgruppe oder verbundener Partnerunternehmen ist Bestandteil des Energieaudits. Durch die Untersuchung des Transportwesens sollen Einsparpotentiale ermittelt werden, die sich im Bereich Kraftstoffverbrauch ergeben können. Hier soll insbesondere auch das Nutzerverhalten berücksichtigt werden. Eine hohe Anzahl an vergleichbaren Fahrzeugen kann zusammengefasst werden. Anhand von geeigneten Kennzahlen können Aussagen zur Energieeffizienz einzelner Fahrzeug- und Nutzergruppen getätigt werden. Der Transport kann ausgenommen werden, wenn sein Energieverbrauch weniger als 10 % des Gesamtverbrauchs beträgt. Der Verbrauch von Dienstwagen mit Privatnutzung ist ebenfalls nicht Bestandteil des Energieaudits.

Matrixaudit - Standorte sinnvoll clustern

Matrixaudit – Energieaudit im Matrixverfahren

Unternehmen, welche eine Vielzahl an gleichartigen Standorten betreiben, können ein sogenanntes Multi-Site-Verfahren im Energieaudit anwenden, bei dem Cluster von Standorten gebildet werden.

Die Prozesse müssen hierbei an allen Standorten im Wesentlichen gleichartig sein und mit ähnlichen Methoden und Verfahren durchgeführt werden. Unternehmen, die ihre Geschäfte an verschiedenen Standorten durch miteinander verknüpfte Prozesse abwickeln, sind ebenfalls für die stichprobenartige Überprüfung geeignet. Sind nicht überall gleichartige Prozesse und Verfahren vorhanden, muss jeder energieverbrauchsrelevante Prozess mindestens einmal im Energieaudit berücksichtigt werden.

Folgende Kriterien können zur Clusterbildung herangezogen werden:

  • Funktion der Liegenschaften (Verwaltungsgebäude, Filialen, etc.)
  • Energieverbrauchsprofile
  • Größe und Mitarbeiterzahl der Standorte
  • Baujahr der Gebäude
  • Komplexität der Prozesse und Verfahren

Als repräsentativ wird das Energieaudit angesehen, wenn aus jedem Cluster eine Anzahl von Standorten ausgewählt wird, die der Quadratwurzel der Gesamtzahl der Standorte im Cluster entspricht (bei nicht ganzzahligen Ergebnissen wird jeweils aufgerundet). Alle Cluster sollen im Energieaudit Berücksichtigung finden.

Die ermittelten Potentiale zur Senkung des Energieverbrauchs und der Energiekosten dürfen standortspezifisch sein.

Darüber hinaus muss im Auditbericht begründet werden, welche Kriterien bei der Standortauswahl im Energieaudit berücksichtigt wurden; dies sollte auf das jeweilige Cluster bezogen werden. Angaben zur Vergleichbarkeit der Standorte werden ebenfalls durch das BAFA gefordert.

Multi-Site-Verfahren bei Unternehmensverbünden und Partnerunternehmen

Das Multi-Site-Verfahren kann auf Partner- und/oder verbundene Unternehmen ausgeweitet werden, wenn eine Clusterung auf vergleichbare Standorte der jeweiligen Unternehmen erfolgt. Für nicht vergleichbare Standorte und Unternehmensteile muss ein eigenständiges Energieaudit durchgeführt werden. Auch innerhalb dieser Verfahrensweise muss eine für die Durchführung des Energieaudits verantwortliche Stelle (Unternehmen oder Personen) von der Unternehmensleitung benannt werden. Eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme am Energieaudit sollten alle teilnehmenden Unternehmensteile von der Leitung erhalten. Der Energieauditbericht kommt allen Teilnehmern zu. Klar hervorgehen sollte hieraus, welche Effizienzmaßnahmen für welchen Unternehmensbereich gelten.

Repräsentativität und Ausnahmen von der Energieauditpflicht

Ein Energieaudit für ein einzelnes Unternehmen, einen einzelnen Standort, mehrere Standorte oder für eine Gruppe von Unternehmen bzw. Partnerunternehmen wird dann als repräsentativ angesehen, wenn das Energieaudit mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs umfasst. Bei dieser Betrachtung ist wichtig, dass nicht nur die Energieträger Strom und Erdgas, sondern auch alle anderen Energieträger summiert werden. Hier ist wichtig, dass Energieverbrauch nicht doppelt bilanziert wird. So ist beispielsweise der vom Energieversorger bezogene Strom auf der Bezugs- und der zur Druckluftproduktion eingesetzte Strom auf der Verbrauchsseite zu bilanzieren.

Dies ermöglicht es den Unternehmen, stets den Blick auf wesentliche Energieverbräuche zu lenken und Ausnahmen so zu definieren, dass ein Mehrwert für die Organisation entsteht.

Beispiele für den Ausschluss aus dem Energieaudit aufgrund der „Zehn-Prozent-Regel“ können sein:

  • Standorte
  • Liegenschaften
  • Funktionsbereiche
  • Transportwesen
  • Prozesse
  • Gebäude
  • Anlagen
  • vorübergehende Standorte
  • Energieverbrauch im Ausland

Das Energieaudit sollte auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, nachweisbaren Daten zum Energieverbrauch basieren. Das Energieaudit muss so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt.

Wiederholungsaudits

Folgeaudits sinnvoll gestalten 

Für einfache Unternehmensstrukturen (zum Beispiel: ein einziger Standort), bei denen keine wesentlichen Änderungen am Energieverbrauch oder an den Energieverbrauchern stattgefunden haben, kann nach Anpassung der Verbraucherverzeichnisse und Aktualisierung der Energieverbrauchsdaten sowie einer Begehung durch den Energieauditor eine einfache Aktualisierung des Energieauditberichts erfolgen. In Clustern werden andere Standorte und Verbraucher zur Analyse und Begehung ausgewählt als die, die im ersten Energieaudit besichtigt wurden.

So ergeben sich leicht neue Energieeinsparpotentiale für die Organisation. Daher ist es ratsam, die im ersten Energieaudit begonnene Datensammlung fortlaufend zu pflegen und ihre Aktualität sicherzustellen.

Energieaudit

Bußgeldvorschriften Energieaudit

Die Nicht-Durchführung eines Energieaudits ist eine Dauerordnungswidrigkeit und entbindet nicht von der Pflicht der Durchführung.

In diesem Rahmen kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden, falls die notwendigen Nachweise nicht beigebracht werden können.

Geht die Ordnungswidrigkeit nach der Erlangung der Rechtskraft des Bußgeldbescheids weiter, gilt dies somit als neue Ordnungswidrigkeit. Daneben bilden auch die nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht korrekte Durchführung eines Energieaudits Anlass zur Verhängung von Bußgeldbescheiden.

Transformationskonzept

Durch ein Transformationskonzept erhalten Sie die erstmalige Erstellung eines Klimaberichts (ISO 14064, GHG, andere..), einen Fahrplan zur Erreichung der Klimaneutralität, die Ausarbeitung mindestens einer Effizienzmaßnahme, welche Über Modul 4 (Bafa) förderfähig ist und das Aufstellen konkreter, fundierter Minderungsziele. Ein Transformationskonzept wird zu 50 %, bis maximal 80.000 € staatlich gefördert.

Vorteile für Ihr Unternehmen

Förderziel und -gegenstand

Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hinzu Klimaneutralität
unterstützen, indem die Erstellung eines Transformationskonzepts (inkl. CO2
-Bilanzierung für Standorte
bzw. ganze Unternehmen) finanziell gefördert wird.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Förderung der Planung einer umfassenden Dekarbonisierung
  • Förderung der Informationsbeschaffung bezüglich CO2
    -Emissionen in Unternehmen
  • Förderung der Klimazertifizierung von Unternehmen
  • Förderung von Vorleistungen zur Projekterstellung
  • Längere Umsetzungszeiten für EEW-Maßnahmen: bis zu fünf anstatt zwei (Klassik) bzw. drei
    (Förderwettbewerb) Jahre

Förderhöhe, Förderquote, förderfähige Kosten

Förderhöhe
 
  • Förderung auf Basis Art. 49 AGVO
  • Förderquote: 50 % der beihilfefähigen Kosten (60 % für KMU)
  • Maximale Fördersumme: 80.000 EUR (pro Standort!)

Förderfähige Kosten

  • Erstellung des Transformationskonzept
  • nur Kosten durch Dritte, keine Eigenleistungen des Unternehmen
  • Erstellung einer CO2
    -Bilanz + Zertifizierung, 
  • Kosten für Energieberater und andere Berater
  • Kosten für erforderliche Messungen, Datenerhebungen und Datenbeschaffungen für die
    Erstellung des Transformationskonzepts (als externe Dienstleistung)

Inhalt eines Transformationskonzepts

IST-Analyse mit CO2-Bilanz

  • Aktualität: Die Bilanz muss aktuell sein (Emissionen im Jahr der Antragstellung
    oder in einem der beiden vorherigen Jahre)
  • Bilanzgrenze: Ein oder mehrere Standort(e) in Deutschland des antragstellenden Unternehmens.
  • Standard: Die CO2
    -Bilanz muss entweder nach dem GHG Protocol oder der ISO 14064-1 erstellt werden.
  • Scopes: Scope 1 und Scope 2 sind Pflicht, Scope 3 ist freiwillig.
  • Emissionsquellen: Beschreibung der Anlagen und Prozesse, die zu Emissionen im Betrieb führen und
    Zuordnung der Emissionen zu diesen Anlagen und Prozessen.
  • CO2
    -Emissionsfaktoren: Für die Bestimmung der CO2
    -Faktoren müssen die Vorgaben des verwendeten
    Standards (GHG, ISO 14064) berücksichtigt sein
  • Anwendungsbereich Treibhausgase: Mindestens alle Kyoto Gase (CO2, CH4, N2O, HFC, PFC, SF6, NF3) sowie VOC
Längerfristiges CO2 -Reduktionsziel

Festlegung eines Reduktionsziels für Scope 1 und Scope 2-Emissionen

  • Mindestziel 40 % Reduktion innerhalb der nächsten 10 Jahre (ohne Scope 3-Emissionen)
  • Ausarbeitung weiterer Ziele (inkl. Scope 3) auch förderfähig

Maßnahmenplan zur Zielerreichung

  • Maßnahmen kompatibel mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität 2045
  • Mindestens ein Einsparkonzept einer investiven EEW-Maßnahme (Modul 4 oder Förderwettbewerb), die einen bedeutenden Anteil zur Erreichung des 40 %-CO2
    -Ziels beiträgt.
  • Zusätzliche weitere Fördermöglichkeiten zur Erreichung des 40 %-CO2-Ziels können genutzt werden.
  • Nicht anrechenbar sind: CO2-Kompensation, Produktionsreduktion, Reduktion der Qualität,
    Produktionsauslagerung

Optionaler Inhalt 

  • Risiken-/Chancen Analyse (bezgl. der Handlungsoptionen)
  • Gegenüberstellung alternativer Handlungsoptionen samt Risiken, Priorisierung einer
    Handlungsoption,
  • Untersuchung von Abwärmepotenzialen

Ablauf Antragstellung Transformationskonzept

Angebot einholen

Vom Dienstleister Ihres Vertrauens holen Sie sich ein verbindliches Angebot ein und klären Inhalt, Umfang und Geltungsbereich.

Tipp: Lieber etwas größer planen, da nachträgliche Anpassungen des Förderbetrags ausgeschlossen sind.

Antrag stellen

Stellen Sie Ihren Antrag über das Portal https://foerderportal.bund.de/easyonline/

Als Dienstleister dürfen wir den Antrag nicht in Ihrem Namen stellen, trotzdem unterstützen wir Sie gerne im Prozess. Nun warten Sie Ihren Bescheid ab und beantworten ggf. Nachfragen zum Antrag.

Umsetzen

Nach der formalen Bewilligung starten wir mit dem Umsetzen. Das Umsetzen darf maximal 12 Monate dauern.

Verwendungsnachweis und Auszahlung

Das fertige Transformationskonzept wird nun dem Bundesamt eingereicht. Nach erfolgter Prüfung (nach Checkliste) erfolgt die Auszahlung der Fördermittel.