Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) zur Begrenzung von KWKG- und Offshore-Netzumlage wird ab 01.01.23 im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) fortgeführt. Antragsberechtigt sind Unternehmen aus 116 Branchen gem. Anlage 2 EnFG (EEG 2021: 221 Branchen)
Beide Umlagen werden ab Strommengen > 1 GWh begrenzt für Unternehmen
- Anlage 2 Liste 1: auf 15 % und max. 0,5 % der Bruttowertschöpfung (Super-Cap)
- Anlage 2 Liste 2: auf
- 25 % und max. 1,0 % der Bruttowertschöpfung (Super-Cap)
- 15 % und max. 0,5 % der Bruttowertschöpfung (Super-Cap) bei Stromdeckung aus erneuerbaren Energien.
Voraussetzungen:
- Betrieb EnMS (ISO 50001)
- Nachweis Energieeffizienz durch
- Umsetzung wirtschaftlicher EnMS-Maßnahmen (positiver Kapitalwert nach spätestens 60%, ab Antragsjahr 2026 90% der Nutzungsdauer)
- Nachweis, daß keine wirtschaftlichen EnMS-Maßnahmen vorhanden sind oder
- Investition von mind. 50 % des Begrenzungsbetrags für EnMS-Maßnahmen
Im Vergleich zum BesAR-Antrag gem. EEG 2021 entfällt
- der Nachweis Stromkostenintensität (SKI, Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung)
- das Wirtschaftsprüfertestat, außer bei Geltendmachung Super-Cap.