Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) zur Begrenzung von KWKG- und Offshore-Netzumlage wird ab 01.01.23 im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) fortgeführt. Antragsberechtigt sind Unternehmen aus 116 Branchen gem. Anlage 2 EnFG (EEG 2021: 221 Branchen)

Beide Umlagen werden ab Strommengen > 1 GWh begrenzt für Unternehmen

  • Anlage 2 Liste 1: auf 15 % und max. 0,5 % der Bruttowertschöpfung (Super-Cap)
  • Anlage 2 Liste 2: auf
    • 25 % und max. 1,0 % der Bruttowertschöpfung (Super-Cap)
    • 15 % und max. 0,5 % der Bruttowertschöpfung (Super-Cap) bei Stromdeckung aus erneuerbaren Energien.

Voraussetzungen:

  • Betrieb EnMS (ISO 50001)
  • Nachweis Energieeffizienz durch
    • Umsetzung wirtschaftlicher EnMS-Maßnahmen (positiver Kapitalwert nach spätestens 60%, ab Antragsjahr 2026 90% der Nutzungsdauer)
    • Nachweis, daß keine wirtschaftlichen EnMS-Maßnahmen vorhanden sind oder
    • Investition von mind. 50 % des Begrenzungsbetrags für EnMS-Maßnahmen

Im Vergleich zum BesAR-Antrag gem. EEG 2021 entfällt

  • der Nachweis Stromkostenintensität (SKI, Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung)
  • das Wirtschaftsprüfertestat, außer bei Geltendmachung Super-Cap.