Das Bundeskabinett hat am 31.03. die „Brennstoffemissionshandelsgesetz-Carbon-Leakage-Verordnung“ (BECV) beschlossen. Ziel ist die Entlastung von Unternehmen, die durch die 2021 eingeführte CO2-Abgabe nach dem BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sind.

Voraussetzung ist die Zuordnung des Unternehmens zu einem Carbon-Leakage-gefährdeten Sektor mit hoher Emissions- und Handelsintensität analog zum Europäischen Emissionshandel (EU ETS). Es werden nur Brennstoffverbräuche für die Herstellung von Produkten, die einem Carbon-Leakage-Sektor zuzuordnen sind, entlastet. Wesentliche Inhalte:

  • Voraussetzung: EMAS oder ISO 50001-Zertifzierung ab 2023

Ausnahme bei Energieverbrauch unter 10 GWh/a:

  • Mitgliedschaft in einem Klimaschutz- oder Effizienznetzwerk
  • Nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50005
  • Investitionspflicht in C02-Reduktionsmaßnahmen
    • ab 2023: mind. 50 % der Beihilfe
    • ab 2025: mind. 80 % der Beihilfe
  • Selbstbehalt: 150 t CO2
  • Beihilfe wird nicht auf EEG-Umlagenentlastung angerechnet
  • Entlastungshöhe
    • 45 – 72 % bei Erdgas
    • 24 – 38 % bei Kohle

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages und steht unter dem wettbewerbsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission.

Anträge sind bis 30. Juni des Folgejahres bei der DEHSt (Deutschen Emissionshandelsstelle) einzureichen. Für 2021 also bis zum 30.06.22.