Shell-Urteil 26.05.21

  • Bezirksgericht Den Haag: „ da Shell zum Klimawandel beitrage, müsse es den CO2- Ausstoß bis 2030 um 45 % verringern (im Vergleich zu 2019)“
  • Berufungseinlegung durch Shell und Ankündigung: „wollen fossile Brennstoffe weiter reduzieren und kräftig in Erneuerbare, Wasserstoff und E-Mobilität investieren“

Neue Definition „Grüner Wasserstoff“

  • Hintergrund: EEG-Umlagebefreiung für Strom zur Erzeugung von grünem Wasserstoff/Förderprogramme

Änderung der Erneuerbare-Energien-VO beschlossen:

    • Begrenzung Elektrolyse auf 6.000 Std./a,
    • 85 % deutscher EE-Strom (Herkunfts-/Lieferantennachweis)

      CO2-Abgabe gemäß BEHG

  • 2021:    25 €/t
  • 2025:    55 €/t
  • 2026-30: 55-65 €/

      Politische Forderungen

  • Bündnis 90/Grüne ab 2022: 60 €/t
  • Europa-Grüne: 150 €/t

      Rechtmäßigkeit

  • Das BEHG ist ggf. nicht verfassungskonform, insbesondere wegen fester Preise. Dazu sind mehrere Verfahren anhängig, weitere werden erwartet.

     -> Empfehlung ELBE ENERGIE:

Leisten Sie Zahlungen an Ihre Lieferanten unter dem Vorbehalt, daß die CO2-Kosten dem Grunde und der Höhe nach auf Grund des BEHG rechtswirksam entstanden sind.

Entlastungen nach Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) (vgl. ELBE-ENERGIE-Newsletter Mai 21)

Gem. BECV nicht beihilfeberechtige Sektoren können einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung stellen (§§ 18 ff. BECV). Voraussetzungen:

  • Carbon-Leakage-Indikator des Sektors (CLI) > 0,2 (Emissionsintensität x Handelsintensität)

oder

  • (CLI > 0,1 oder Emissionsintensität > 1 kg/€ ) und Angaben zu
    • Emissionsreduzierungsmöglichkeiten
    • Marktbedingungen/Referenzpreise/Gewinne
    • Beschlüsse über Standortverlagerungen
    • Sektorzugehörigkeit zu anderen Privilegierungen, z.B. EEG/BesAR
  • Antrag nur durch Interessenverband, der mehr als 50 % der Brancheumsätze „vereint“
  • WP-Testat erforderlich
  • Frist: 9 Monate nach BECV-Inkrafttreten