Shell-Urteil 26.05.21
- Bezirksgericht Den Haag: „ da Shell zum Klimawandel beitrage, müsse es den CO2- Ausstoß bis 2030 um 45 % verringern (im Vergleich zu 2019)“
- Berufungseinlegung durch Shell und Ankündigung: „wollen fossile Brennstoffe weiter reduzieren und kräftig in Erneuerbare, Wasserstoff und E-Mobilität investieren“
Neue Definition „Grüner Wasserstoff“
- Hintergrund: EEG-Umlagebefreiung für Strom zur Erzeugung von grünem Wasserstoff/Förderprogramme
Änderung der Erneuerbare-Energien-VO beschlossen:
-
- Begrenzung Elektrolyse auf 6.000 Std./a,
- 85 % deutscher EE-Strom (Herkunfts-/Lieferantennachweis)
CO2-Abgabe gemäß BEHG
- 2021: 25 €/t
- 2025: 55 €/t
- 2026-30: 55-65 €/
Politische Forderungen
- Bündnis 90/Grüne ab 2022: 60 €/t
- Europa-Grüne: 150 €/t
Rechtmäßigkeit
- Das BEHG ist ggf. nicht verfassungskonform, insbesondere wegen fester Preise. Dazu sind mehrere Verfahren anhängig, weitere werden erwartet.
-> Empfehlung ELBE ENERGIE:
Leisten Sie Zahlungen an Ihre Lieferanten unter dem Vorbehalt, daß die CO2-Kosten dem Grunde und der Höhe nach auf Grund des BEHG rechtswirksam entstanden sind.
Entlastungen nach Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) (vgl. ELBE-ENERGIE-Newsletter Mai 21)
Gem. BECV nicht beihilfeberechtige Sektoren können einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung stellen (§§ 18 ff. BECV). Voraussetzungen:
- Carbon-Leakage-Indikator des Sektors (CLI) > 0,2 (Emissionsintensität x Handelsintensität)
oder
- (CLI > 0,1 oder Emissionsintensität > 1 kg/€ ) und Angaben zu
- Emissionsreduzierungsmöglichkeiten
- Marktbedingungen/Referenzpreise/Gewinne
- Beschlüsse über Standortverlagerungen
- Sektorzugehörigkeit zu anderen Privilegierungen, z.B. EEG/BesAR
- …
- Antrag nur durch Interessenverband, der mehr als 50 % der Brancheumsätze „vereint“
- WP-Testat erforderlich
- Frist: 9 Monate nach BECV-Inkrafttreten