Zum 01.01.21 ist das novellierte EEG in Kraft getreten. Wesentliche Inhalte:
Stromerzeugung
- Mieterstrom: jetzt auch für Quartiere mit Zuschlägen bis zu 37,90 €/MWh
- PV-Dachanlagen 300 – 750 kWp: Wahlweise ohne Ausschreibung mit Vergütung von 50 % der erzeugten Menge
- Negative Strompreise für Anlagen > 500 kW: Keine Förderung ab 4 Stunden, ausgefallene Vergütung wird an Förderzeitraum angehängt
- Eigenversorgungsprivileg: bis 30 kW und 30 MWh/a, auch über Förderdauer hinaus (vorher 10 kW und 10 MWh/a bis Ende der Förderung)
Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)
- Stromkostenintensität (SKI) für Liste 1-Unternehmen für Antragsjahre
- 2021: 14 %
- 2022: 13%
- 2023: 12%
- 2024: 11%
- Umlagebegrenzung einheitlich auf 15% unabhängig von Listenzugehörigkeit und SKI
- Fristrelevant ist nur WP-Testat
- Auswahlmöglichkeit Nachweiszeitraum: 2 Geschäftsjahre
Weiterleitung an Dritte
Die Pflicht für Unternehmen mit Stromeigenversorgungsanlagen oder in der BesAR zur Vorlage eines „Mess- und Schätzkonzepts nach EEG“ für umlagepflichtige Strommengen wurde um ein Jahr bis 31.12.21 verlängert.
Die Konsultationen BNetzA/BAFA/IDW dauern an. VNB-Meldeformulare /ÜNB-Meldeportale/ IDW-Prüfungshinweis werden bis Ende Q1-2021 überarbeitet.
MSR-Installationspflichten
- Intelligente Messsysteme: ab 7 kW
- Fernwirkanlagen: ab 25 kW
Der Bundestag hat zudem eine Entschließung zum Ausstieg aus der EEG-Förderung und zu Power Purchase Agrements (PPAs) gefasst. Die Bundesregierung soll die Rahmenbedingungen für PPAs mit zinsgünstigen Krediten, Ausfallgarantien, Strompreiskompensation für PPA-Verbräuche und steuerliche Anreize fördern.