Zum 01.01.21 ist das novellierte EEG in Kraft getreten. Wesentliche Inhalte:

Stromerzeugung

  • Mieterstrom: jetzt auch für Quartiere mit Zuschlägen bis zu 37,90 €/MWh
  • PV-Dachanlagen 300 – 750 kWp: Wahlweise ohne Ausschreibung mit Vergütung von 50 % der erzeugten Menge
  • Negative Strompreise für Anlagen > 500 kW: Keine Förderung ab 4 Stunden, ausgefallene Vergütung wird an Förderzeitraum angehängt
  • Eigenversorgungsprivileg: bis 30 kW und 30 MWh/a, auch über Förderdauer hinaus (vorher 10 kW und 10 MWh/a bis Ende der Förderung)

Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)

  • Stromkostenintensität (SKI) für Liste 1-Unternehmen für Antragsjahre
    • 2021: 14 %
    • 2022: 13%
    • 2023: 12%
    • 2024: 11%
  • Umlagebegrenzung einheitlich auf 15% unabhängig von Listenzugehörigkeit und SKI
  • Fristrelevant ist nur WP-Testat
  • Auswahlmöglichkeit Nachweiszeitraum: 2 Geschäftsjahre

Weiterleitung an Dritte

Die Pflicht für Unternehmen mit Stromeigenversorgungsanlagen oder in der BesAR zur Vorlage eines „Mess- und Schätzkonzepts nach EEG“ für umlagepflichtige Strommengen wurde um ein Jahr bis 31.12.21 verlängert.

Die Konsultationen BNetzA/BAFA/IDW dauern an. VNB-Meldeformulare /ÜNB-Meldeportale/ IDW-Prüfungshinweis werden bis Ende Q1-2021 überarbeitet.

MSR-Installationspflichten

  • Intelligente Messsysteme: ab 7 kW
  • Fernwirkanlagen: ab 25 kW

Der Bundestag hat zudem eine Entschließung zum Ausstieg aus der EEG-Förderung und zu Power Purchase Agrements (PPAs) gefasst. Die Bundesregierung soll die Rahmenbedingungen für PPAs mit zinsgünstigen Krediten, Ausfallgarantien, Strompreiskompensation für PPA-Verbräuche und steuerliche Anreize fördern.