Die jährlichen Förderzahlungen an die EE-Anlagenbetreiber überstiegen die Stromverkaufserlöse um ein Vielfaches. Der Differenzbetrag wurde durch die EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher umgelegt und lag in den letzten drei Jahren bei durchschnittlich 27 Mrd. €/a. Nur durch einen Zuschuß aus dem Bundeshaushalt von 10,8 Mrd. € im Jahr 2020 konnte 2021 ein Anstieg auf 96,51 €/MWh verhindert werden. 2021 hat der Anstieg der Börsenstrompreise auf ein Allzeithoch und ein Haushaltszuschuß von 3,25 Mrd. € die Umlage für 2022 auf 37,20 €/MWh begrenzt. Ohne Bundesmittel und bei den bisherigen, niedrigen Börsenpreisen wäre die Umlage auf über 100 €/MWh gestiegen.
Nach dem Bundestagsbeschluß vom 28.04. hat nun auch der Bundesrat am 20.05.die Absenkung der EEG-Umlage von 37,20 €/MWh auf 0 €/MWh zum 01.07.22 gebilligt.

Einschätzung ELBE ENERGIE:

Die Freude über den Wegfall dürfte nur kurz wären. Denn die jährlichen Kosten von ca. 27 Mrd. €, Tendenz steigend, werden zukünftig aus dem Bundeshaushalt finanziert. Und damit von allen Steuerzahlern. Außerdem entfällt ein wichtiger Indikator für die Kosten und damit den Erfolg und die Akzeptanz der Energiewende.

Die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung gilt für Verträge mit und ohne Preisanpassungsrecht. D.h. Lieferanten können nicht argumentieren, daß mangels Preisanpassungsrecht unterjährig oder aufgrund eines vereinbarten Festpreises oder einer Preisgarantie der Preis nicht anpaßt werden kann. Gemäß § 118 Abs. 37, 38 EnWG muß der Kostenvorteil an den Letztverbraucher weitergegeben werden.