Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (ESWG) sieht eine Einmalzahlung (Verrechnung, Aussetzen Abbuchung, Rückerstattung) für Gas- und Fernwärmekunden vor:
SLP-Abnahmestellen
Entlastung gemäß:
- 1/12 des Jahresverbrauchs gem. Prognose aus Sep 22
- Arbeitspreis zum 01.12.22 für Dez 22 inkl. aller Preiselemente gem. Erdgasliefervertrag Dez 22
Meldungen/Umsetzung:
Preise/Kontingente werden vom Lieferanten abgerechnet
RLM-Abnahmestellen
Entlastung gemäß:
- 1/12 des Jahresverbrauchs Nov 21 – Okt 22
- Arbeitspreis zum 01.12.22 für Dez 22 inkl. aller Preiselemente gem. Erdgasliefervertrag Dez 22
Ausgenommen:
- Verbrauchstellen > 1,5 GWh/a, außer
- Wohnungen/WEG
- Pflege-, Vorsorge- /Rehabilitationseinrichtungen
- Kindertagesstätten, Kinder- /Jugendhilfeeinrichtungen
- Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
- Rehaeinrichtungen, Behindertenwerkstätten
- kommerzielle Strom- und Wärmeerzeugung
- Krankenhäuser
Meldung/Umsetzung:
Meldung der Anspruchsberechtigung an Erdgaslieferanten in Textform bis 31.12.22
Wärmeabnahmestellen
Entlastung: 120 % der Abschlagszahlung Dez 22
Ausgenommen:
- Verbrauchstellen > 1,5 GWh/a, außer
- Wohnungen/WEG
- Pflege-, Vorsorge- /Rehabilitationseinrichtungen
- Kindertagesstätten, Kinder- /Jugendhilfeeinrichtungen
- Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
- Rehaeinrichtungen, Behindertenwerkstätten
- Krankenhäuser
Meldung/Umsetzung:
Vermieter/WEG müssen Mieter/Eigentümer über Entlastung informieren.
Die Angaben zu Förderquoten, -gegenständen, -beträgen und -höhen wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen dem Stand am Tag der Veröffentlichung. Da sich Bedingungen laufend ändern können, übernehmen wir keine Gewähr für Aktualität und Richtigkeit. Informieren Sie sich deshalb stets direkt bei den offiziellen Fördergebern oder im persönlichen Gespräch mit uns. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung.