Ab 01.12.20 können Unternehmen Förderungen gemäß der novellierten Kälte-Klima-Richtlinie beantragen. Diese wurde erweitert und hinsichtlich der Kältemittel technologieoffen gestaltet. Wesentliche Änderungen:
- Bereits ab 1 kW Kälteleistung
- Ohne obere Leistungsgrenze (außer Direktverdampfer mit Ammoniak)
Antragsberechtigte:
- Unternehmen
- Gemeinnützige Organisationen
- Kommunen, kommunale Unternehmen, Gemeinde- und Zweckverbände, Eigenbetriebe
- Schulen
- Krankenhäuser
- Kirchliche Einrichtungen
Geförderte Maßnahmen/Förderbeträge:
- Stationäre Kälte-/Klimaanlagen
- Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme
- Ergänzende Komponenten, Systeme und Speicher
Die Förderquote beträgt in Abhängigkeit von Kälteleistung und Speicherkapazität bis zu 50 %.
Die Angaben zu Förderquoten, -gegenständen, -beträgen und -höhen wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen dem Stand am Tag der Veröffentlichung. Da sich Bedingungen laufend ändern können, übernehmen wir keine Gewähr für Aktualität und Richtigkeit. Informieren Sie sich deshalb stets direkt bei den offiziellen Fördergebern oder im persönlichen Gespräch mit uns. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung.