Im Antrag 2024 für das Abrechnungsjahr 2023 sind Investitionen in Dekarbonisierungs- oder Effizienzmaßnahmen von mindestens 50 % der Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2022 nachzuweisen:

BECV-Gegenleistungen bis 31.12.23

D.h. Investitionen müssen bis zum 31.12.23 erfolgen. Falls noch kein Bescheid vorhanden ist, können Prognosewerte verwendet werden.

Details:

Gegenleistungen gem. §§ 10 – 12 BECV sind ab 01.01.23 zu erbringen. Hierzu zählen Energieeffizienzmaßnahmen gem. § 11 Absatz 1 Satz 1 BECV oder Dekarbonisierungsmaßnahmen gem. § 11 Absatz 4 Satz 1 BECV.

Übersteigt die Investitionssumme in einem Jahr den entsprechenden Beihilfebetrag, so kann der überschießende Teil in den folgenden vier Jahren auf erforderliche Investitionsnachweise angerechnet werden. (§ 11 Absatz 3 Satz 3 BECV)

Die Wirtschaftlichkeitsbewertung muß gem. DIN EN 17463 erfolgen. Eine Maßnahme gilt für die Abrechnungsjahre 2023-2025 als wirtschaftlich, wenn sie bei 60 % der vorgesehener Nutzungsdauer (bei max. 9 Jahre) einen positiven Kapitalwert erreicht. Ab dem Abrechnungsjahr 2026 dürfen max. 90% der vorgesehen Nutzungsdauer angesetzt werden und ein positiver Kapitalwert nach 90 % der vorgesehenen Nutzungsdauer erreicht werden. Eine Sonderfallnutzung auf Basis der Amortisationsrechnung kann vorliegen.

Ab dem Abrechnungsjahr 2025 (Antragsjahr 2026) müssen die Investitionen mind. 80 % der Beihilfe aus 2024 betragen. (§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BECV)

Achtung!: Die BECV unterscheidet sich hier von der Strompreiskompensation (Maßnahmen sind bereits für 2021 und 2022 vorzusehen, aber erst bis zum 31.12.24 umzusetzen).