Mit dem EEG wurde auch das KWKG (letzte Novellierung im August 2020) geändert, das unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung stand. Das Gesetz wurde bis Ende 2026 notifiziert, für die weitere Förderung bis Ende 2029 fehlt weiterhin die beihilferechtliche Genehmigung. Wesentlichen Änderungen:

  • EEG-Umlage Eigenverbrauch: für Anlagen 1-10 MW rückwirkend zum 01.01.18
    • bis 3.500 Vbh:  40 % EEG-Umlage
    • ab 3.500 Vbh: 160 % EEG-Umlage
    • ab 7.000 Vbh: 100 % EEG-Umlage
  • Ausschreibungsplicht KWK-Zuschlag: ab 500 kW (vorher 1 MW)
  • Anlagen im ETS: Streichung des Zuschlags ab 2021
  • Anlagen ab 2 MW: Grundvergütung steigt um 3 €/MWh
  • Südbonus: entfällt
  • Bonus regenerative Wärme: ab 10 MW (vorher 1 MW)
  • Power-to-Heat-Bonus: deutschlandweit ab 2025 (vorher nur Südregion) ab 30 % Leistung der KWK-Wärmeleistung (vorher: 80 %)

 

⇒ Empfehlung ELBE ENERGIE:

Prüfen Sie das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die rückwirkende Zahlung der EEG-Umlage und zahlen Sie diese nur unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit.

Falls Sie KWK-Anlagen über 500 kW gerade planen oder bauen, können Sie diese noch bis 30.06.21 ohne Ausschreibung in Betrieb nehmen.

Angestrebt war von der Bundesregierung Rechtssicherheit bis 2029 zu schaffen. Gleichzeitig bleibt die Bundesre-gierung dabei, dass das Gesetz keine Beihilfe darstellt.