Ab 2021 sind für fossile Brennstoffe wie Erdgas gemäß BEHG CO2-Emissionsberechtigungen erforderlich.
Die Bundesregierung hat dazu am 23.09. Entlastungsregeln beschlossen. Unternehmen sollen auf Basis einer „Carbon-Leakage-Verordnung“ einen finanziellen Ausgleich beantragen können, sofern durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb bestehen. Die begünstigten Unternehmen müssen ein Energiemanagementsystem zu betreiben, Maßnahmen zur CO2-Reduktion umzusetzen, Mitglied in einem Energieeffizienznetzwerk etc.. Der Bundestag muss nicht zustimmen.
Bisher haben nur wenige Lieferanten die Verträge angepasst, da die 14 Verordnungen zum BEHG noch in Planung sind.
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Sofern Ihr Unternehmen Erdgas nicht über den Großhandel beschafft und die Energiesteuer direkt an das Hauptzollamt abführt, wird der CO2-Preis Ihrem Lieferanten berechnet. Mit diesem ist zu klären, ob und in welcher Höhe die CO2-Kosten weiterberechnet werden und eine Doppelbelastung mit Kosten aus dem Emissionshandelssystem ETS ausgeschlossen sind. Laut BEHG sind ETS-Kosten abzugsfähig, werden aber nicht automatisch abgezogen.
Falls Ihr Unternehmen Erdgas über den Großhandel beschafft, kann ein Antrag auf Abzugsfähigkeit gestellt werden.
ELBE ENERGIE übernimmt gerne für Sie Antragstellung, Verhandlung mit dem Lieferanten sowie die Umsetzung der Maßnahmen für die CO2-Preiskompensation.