Folgende Unternehmen müssen ab 01.01.21 EEG-konforme Messungen betreiben:

  • Betreiber von Anlagen zur Stromeigenversorgung
  • Unternehmen, die die EEG-Umlage mit dem Netzbetreiber direkt abrechnen
  • BesAR-Unternehmen
  • Unternehmen, die mehr als 1 GWh/a an einer Abnahmestelle aus dem Netz beziehen und Strom an Dritte weiterleiten.

Die Mengen müssen mit mess- und eich-rechtskonformen Messungen erfasst und abgegrenzt werden. Die Zurechnung des Drittverbrauchs zum Eigenverbrauch ist nur für „geringfügige Stromverbräuche Dritter“ zulässig, sofern diese „üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden“. Schätzungen sind nur zulässig, sofern die Messung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist.  Aufgrund der unklaren Bagatellgrenze erarbeitet die BNetzA gerade einen „Hinweis zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“.

Der Netzbetreiber kann eine von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Erklärung verlangen, wie die Vorgaben des EEG eingehalten werden.

⇒ Empfehlung ELBE ENERGIE:

Eine fehlende mess- und eich-rechtskonforme Messung oder eine falsche Abgrenzung von Drittmengen kann zu Nachzahlungen oder zum Verlust von Privilegierungen führen.

ELBE ENERGIE hilft bei Entwicklung, Überprüfung und fristgerechter Umsetzung eines rechtssicheren Messkonzepts.