Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) wurden durch Bundestag (15.12.22) und Bundesrat (16.12.22) beschlossen, sind ab 01.01.23 in Kraft und gelten bis zum 30.04.24. Wesentliche Inhalte:

Gas- und Wärmepreisbremse

Erdgasentnahmestellen bis 1,5 GWh/a (analog EWSG)

Preisbegrenzung:

  • Stufe 1: Abschlagszahlung für Dezember 2022 entfällt (erfolgt aus Steuermitteln)
  • Stufe 2 (ab 01.03.23, rückwirkend ab 01.01.)

Für 80 % des Jahresverbrauch gem. Prognose September 2022: 12 Ct/kWh (brutto)

Restlicher Verbrauch: zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Ausgenommen:

  • Verbrauchstellen > 1,5 GWh/a, außer
    • Wohnungen/WEG
    • Pflege-, Vorsorge- /Rehabilitationseinrichtungen
    • Kindertagesstätten, Kinder- /Jugendhilfeeinrichtungen
    • Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
    • Rehaeinrichtungen, Behindertenwerkstätten
  • kommerzielle Strom- und Wärmeerzeugung
  • Krankenhäuser

Meldungen/Umsetzung:

Preise/Kontingente werden vom Lieferanten abgerechnet

RLM- Erdgasentnahmestellen ab 1,5 GWh/a und Krankenhäuser (verbrauchsunabhängig)

Preisbegrenzung:

  • Für 70 % des Jahresverbrauchs 2021: 7 Ct/kWh netto (zzgl. Netzentgelte, EnergieSt., Umlagen, CO2-Abgabe)
  • Restlicher Verbrauch: zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Ausgenommen:

  • Wohnungen/WEG
  • Pflege-, Vorsorge- /Rehabilitationseinrichtungen
  • Kindertagesstätten, Kinder- /Jugendhilfeeinrichtungen
  • Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
  • Rehaeinrichtungen, Behindertenwerkstätten
  • kommerzielle Strom- und Wärmeerzeugung

Meldungen/Umsetzung:

Preise/Kontingente werden vom Lieferanten abgerechnet

Wärmeentnahmestellen bis 1,5 GWh/a

Preisbegrenzung:

  • Stufe 1: Abschlagszahlung für Dezember 2022 entfällt (erfolgt aus Steuermitteln)
  • Stufe 2 (ab 01.03.23, rückwirkend ab 01.01.)

Für 80 % der Menge gem. Abschlagszahlung September 2022: 9,5 Ct/kWh (brutto)

Restlicher Verbrauch: zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Wärmeentnahmestellen ab 1,5 GWh/a

Preisbegrenzung:

  • Für 70 % des Jahresverbrauchs 2021: 7,5 Ct/kWh netto (Dampf: 9,0 Ct/kWh))
  • Restlicher Verbrauch: zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

 

Strompreisbremse

Verbrauchsstellen bis 30 MWh/a

  • Begrenzung pro Abnahmestelle (unabhängig von Zählerart und Unternehmensverbrauch)
  • Preisbegrenzung (ab 01.03.23, rückwirkend ab 01.01.)

Für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose: 40 Ct/kWh (brutto)

Restlicher Verbrauch: zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

  • Preise/Kontingente werden vom Lieferanten abgerechnet

Verbrauchsstellen über 30 MWh/a

  • Begrenzung pro Abnahmestelle (unabhängig von Zählerart und Unternehmensverbrauch)
  • Preisbegrenzung (ab 01.03.23, rückwirkend ab 01.01.)

Für 70 % des Jahresverbrauchs 2021: 13 Ct/kWh (netto, zzgl. Netzentgelte, StromSt., Umlagen).

Restlicher Verbrauch: zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

  • Meldungen
    • monatliche Entlastung ab 100 T€: Meldung an ÜNB bis 30.06.24: Angaben über das Unternehmen und Entlastungssumme
    • monatliche Entlastung ab 150 T€: Meldung an Stromlieferanten: absolute /relative Höchstgrenze sowie deren Aufteilung bis 31.03.23, Meldung tatsächlicher Höchstgrenze nach 31.12.23 bis 31.05.24, ggf. weitere Bescheide der Prüfbehörde/Prüfvermerke

Für beide Preisbremsen gelten folgende Regelungen:

Arbeitsplatzerhaltungspflicht

Ab 2 Mio. € Entlastung, Verpflichtung 90 % der Vollzeitäquivalente (Stichtag 01.01.23) bis 30.04.25 zu erhalten. (Sofern keine Tarif- und Betriebsvereinbarung vorliegt)

Boni/Dividenden

  • Bis zu 25 Mio. € Entlastung: eingeschränkte Auszahlungen
  • 25-50 Mio. € Entlastung:                Auszahlungen dürfen nicht erhöht werden.
  • Ab 50 Mio. € Entlastung:                keine Auszahlungen.

Höchstgrenzen /Meldepflichten

1) EBITDA-Rückgang vom 31.01.22 – 01.01.24 im Vergleich zu 2021 (besonders betroffen)

2) Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom

  • 2021: mind. 3 % des Produktionswertes oder des Umsatzes oder
  • HJ 22: mind. 6 % des Produktionswertes oder des Umsatzes.

(energieintensive)

3) Anlage 2 StromPBG/EWPBG

4) Summe aller Beihilfen für Energiemehrkosten vor 01.01.24 (StromPBG, EWPBG, Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes, BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022, Energiekostendämpfungsprogramms etc.)

Empfehlung ELBE ENERGIE:

Unser „Energiemonitor“ u.a. für Erdgas und Wärme kann Ihre Energieverbräuche und -kosten für 2023 hochrechnen und die Angaben und Rechnungen Ihrer Lieferanten prüfen, die Ihnen bis Ende Februar die Entlastungskontingente und -beträge mitteilen.

Der warme Januar ist hier am temperaturbedingten Verbrauchsrückgang zu erkennen. Mit der Mengenprognose lassen sich die Kosten für 2023 hochrechen (mit und ohne Preisbremse), was die passende Einstellung der Abschläge bzw. Vorauszahlungen ermöglicht.

Die Hochrechnung kann unterjährig mehrmals auf Basis von Selbstablesungen und Zwischenrechnungen aktualisiert werden. Sie können so früh einschätzen, ob Sie Ihre Einsparziele für 2023 – mit oder ohne Temperatureinfluß – einhalten und wie sich Ihre geplanten Energiekosten verändern.

Der „Energiemonitor“ ist auch für RLM-Standorte und die Strompreisbremse nutzbar.

Bei Bedarf an einem kostenfreien Informationsgespräch senden Sie uns bitte eine Email an Kontakt@Elbe-Energie.de mit dem Betreff „Energiemonitor“ und Ihren Kontaktdaten.